Hier finden Sie die richtigen Antworten unserer Experten auf häufig gestellte Fragen im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:
Die Kontaktperson für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb.
Die VUV regelt unter Art. 5 die Persönliche Schutzausrüstung www.admin.ch/ch/d/sr/8/832.30.de.pdf
Art. 511 Persönliche Schutzausrüstungen
"Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare persönliche Schutzausrüstungen (PSA), wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können."
Die Geschäftsstelle BAZ weist BAZ Mitglieder auf die Aktion SafetyBag hin.
Weitere Links:
https://www.seco.admin.ch/themen/00385/02747/02759/index.html?lang=de
https://www.seco.admin.ch/themen/00385/02747/02759/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCFfX9,gGym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A--
Branchenlösung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz des Auto- und Zweiradgewerbes (BAZ).
Der Besuch des Grundkurses Arbeitssicherheit ist für jeden KOPAS obligatorisch. Hat die Kontaktaktperson für Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb geändert und Sie haben noch keine Grundschulung besucht? Dann bitten wir Sie, uns diese Änderung mit dem Formular bekannt zu geben. Sie werden anschliessend zum Grundkurs (1 Tag) aufgeboten.
Die bestehenden Abläufe (Leitbild, Funktionsbeschriebe, Ausbildung, Kontrolle) können Sie weiter nutzen. Machen Sie ein zusätzliches Kapitel "Arbeitssicherheit" in Ihrem QM System und verweisen Sie dann auf die bestehenden Unterlagen und Checklisten in "asa-control".
Die Verordnung für Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) schreibt in seinem Artikel 7 gesetzlich vor, dass sich ein KOPAS regelmässig weiterbildet in Sachen Arbeitssicherheit (Weiterbildungspflicht).
Die BAZ bietet dies für seine Mitglieder regional an, die Kursgebühr ist in der Jahresgebühr inbegriffen. Besuchen Sie mindestens alle zwei Jahre einen halben Kurstag bei uns, so bleiben Sie auf dem Laufenden.
Mehr dazu finden Sie online unter der Rubrik Kurse.
Grundsätzlich ist der Geschäftsstelle BAZ pro Betrieb / Standort ein KOPAS zu melden. Damit ist eine Unterstützung der Vorgesetzten vor Ort gewährleistet. Über die Aufnahme von mehr als einem KOPAS pro Standort, entscheidet die Geschäftsstelle BAZ auf Anfrage.
Wenn der KOPAS für mehrere Betriebe zuständig ist, muss dieser gewährleisten, dass er / sie einerseits in diesen Betrieben regelmässig vor Ort ist, die Betriebe ihre Organisation kennt und die Aufgaben vom KOPAS und deren Auftraggebern vor Ort klar geregelt sind. Die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz obliegt den Vorgesetzten, die Aufgabe als KOPAS liegt in der Unterstützung der Linie.