Wir freuen uns, dass Sie Teil der Branchenlösung für Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz des Auto- und Zweiradgewerbes (BAZ) werden möchten! Als
Mitglied profitieren Sie von umfassenden Leistungen im Bereich
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, die speziell auf die Bedürfnisse von
Betrieben der Mobilitätsbranche zugeschnitten sind. Unsere Angebote
unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Vorgaben effizient umzusetzen und ein
sicheres Arbeitsumfeld für Ihre Mitarbeitenden zu schaffen.
Um sich als neues Mitglied anzumelden, füllen Sie bitte das
untenstehende Formular vollständig aus. Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine
Bestätigung sowie weiterführende Informationen zu den Vorteilen Ihrer
Mitgliedschaft und den nächsten Schritten.
Wir freuen uns, Sie in der BAZ begrüssen zu dürfen!
Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Datenschutzerklärung BAZ
Allgemein
1.1.Korrespondenz
Mit
der Angabe Ihrer persönlichen Daten geben Sie der Geschäftsstelle BAZ die
Erlaubnis, mit Ihnen über den gebuchten Kurs sowie der in Zusammenhang mit Arbeitssicherheit
und Gesundheitsschutz stehenden Themen zu kommunizieren und Sie über passende
Angebote zu informieren. Zusätzlich erteilen Sie ausdrücklich die Erlaubnis,
dass Ihre Angaben im Rahmen einer Teilnehmerliste (welche an die anderen
Kursteilnehmer abgegeben wird) verwendet werden sowie im Onlinetool
«asa-control».
1.2.Datenschutz / Einwilligung Datenverwendung
Die Geschäftsstelle BAZ respektiert die Privatsphäre seiner
Nutzer sowie die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes. Der
Nutzer willigt ein, dass seine personenbezogenen Daten gespeichert und zu
Geschäftsstelle BAZ eigenen Informations- und Werbezwecken (bis auf Widerruf)
genutzt werden dürfen. Die sichere Speicherung personenbezogener Daten (z.B. im
Zusammenhang mit Newslettern) ist gewährleistet. Ohne Zustimmung des Nutzers
werden keine persönlichen Nutzerangaben an Dritte weitergegeben mit Ausnahme
der mit dem Kurs im Zusammenhang stehenden Experten / Referenten und dem
Onlinetool «asa-control». Davon ausgenommen sind gesetzliche Vorschriften sowie
richterliche Anordnungen und Entscheide.
Trägerschaft, Zusammensetzung und Funktionen
2.1.Zweck
Die Trägerschaft der BAZ setzt sich aus
verschiedenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Organisationen der
Mobilitätsbranche zusammen (siehe Ziffer 2.4 Organigramm). Sie definiert Ziele
und Aktivitäten zur erfolgreichen Umsetzung von Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz.
2.2.Leitbild
Die Trägerschaft will zum Wohle der
Beschäftigten und des Auto- und Zweiradgewerbes möglichst sichere Arbeitsplätze
ohne Gesundheitsgefährdung zur Verfügung stellen. Grundlage bilden die
folgenden Leitgedanken:
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - eine Führungsaufgabe
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Sichere Arbeitsmittel
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz - Offene Kommunikation
2.3.Ziele
Die Trägerschaft legt regelmässig Ziele auf
Ebene Branchenlösung fest und bricht diese in Jahresziele für die
angeschlossenen Betriebe herunter. Die Ziele werden im «asa-control»
kommuniziert.
2.4.Organigramm der BAZ-Trägerschaft
2.5.Mitarbeitervertretung
Die Interessen der Mitarbeitenden sind durch die Einbindung
der Gewerkschaft Unia in die Trägerschaft gewährleistet. Die Gewerkschaft Unia
ist mit rund 200'000 Mitgliedern die grösste Gewerkschaft der Schweiz. Sie
vertritt die Interessen der Arbeitnehmenden.
2.6.Geschäftsstelle der Branchenlösung BAZ
Die Geschäftsstelle der Branchenlösung Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz liegt beim AGVS. Sie organisiert und führt die
Trägerschaftssitzungen. Gleichzeitig ist sie primäre Ansprechstelle für die
Mitglieder der Branchenlösung.
2.7.Fachstelle
Die Fachstelle Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz liegt
bei AEH Zentrum für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG. Die Fachstelle
nimmt an den Trägerschaftssitzungen aktiv teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.
Sie gewährleistet zudem die fachliche Unterstützung und stellt den ASA-Pool.
2.8.Durchführungsorgane
Das Durchführungsorgan (Staatssekretariat für
Wirtschaft, Seco) kann beratend an den Trägerschaftssitzungen teilnehmen. Das
Durchführungsorgan besitzt kein Stimmrecht.
Mitgliedschaft
3.1.Ziel, Zweck
Mit einer Mitgliedschaft in der
Branchenlösung für das Auto- und Zweiradgewerbe soll folgendes erreicht werden:
3.2.Eintritt
Um der Branchenlösung beizutreten,
müssen Sie in Ihrem Betrieb eine Kontaktperson (KOPAS) bestimmen, die für die
Arbeitssicherheit zuständig ist, die Beitrittserklärung ausfüllen und
abschicken. Der Kursbesuch des Grundkurses für den KOPAS ist obligatorisch (1
Tag) und in der Eintrittsgebühr inbegriffen. Die Mitgliedschaft für den Betrieb
gilt ausschliesslich für den eingetragenen Standort. Für Zweigniederlassungen
Ihres Unternehmens sowie Filialen beantragen Sie eine separate Mitgliedschaft
der BAZ.
3.3.Austritt
Ein Austritt aus der Branchenlösung
erfolgt jeweils auf Jahresende und muss der Geschäftsstelle BAZ 3 Monate vorher
schriftlich gemeldet werden. Die Jahresgebühr für das laufende Jahr ist in
jedem Fall geschuldet, auch nach erfolgter Kündigung. Nach erfolgter Kündigung
der Mitgliedschaft wird am letzten Tag der Kündigungsfrist der Zugang zum
Onlinetool «asa-control» deaktiviert. Nach Ablauf der Kündigungsfrist werden
die Betriebsdaten aus «asa-control» nicht mehr elektronisch zur Verfügung
gestellt. Es liegt in diesem Fall ausschliesslich in der Eigenverantwortung des
jeweiligen Betriebs, diese Daten rechtzeitig auszudrucken und aufzubewahren.
3.4.Ausschluss
Die Geschäftsstelle BAZ behält sich
das Recht vor, allfällige Betriebe aus der Branchenlösung auszuschliessen, wenn
die Eintritts- oder Jahresgebühren nach wiederholtem Mahnen nicht bezahlt wird
oder die Aus- und Weiterbildungspflicht der KOPAS nach wiederholtem Mahnen
nicht erfüllt wird.
3.5.BAZ-Mitgliederbetriebe
Der Betrieb verpflichtet sich, die
Vorgaben der Branchenlösung zu erfüllen und den vertraglichen Pflichten gemäss
den AGB nachzukommen. Hierbei ist die Nutzung von «asa-control» ein fester
Bestandteil der Mitgliedschaft der Branchenlösung. Die Nutzungsbestimmungen für
«asa-control» sind unter baz.asa-control.ch abrufbar.
3.6.Änderungen
Änderungen bezüglich KOPAS-Verantwortlichkeiten, Adressänderungen,
Mutationen der Anzahl Mitarbeiter und Lernende sowie Änderungen der Mailadressen
der KOPAS sind der Geschäftsstelle BAZ umgehend schriftlich zu melden, info@safetyweb.ch.
3.7.Kosten
Nach dem Beitritt zur Branchenlösung ist die Eintrittsgebühr
fällig. Ab dem zweiten Jahr ist die Jahresgebühr fällig. Der Grundkurs, die
ERFA Tagung und die System-Schulung «asa-control» für die ernannte
Kontakt-Person für Arbeitssicherheit (KOPAS) inklusive, weitere Personen sind
kostenpflichtig.
3.8.Preisnachlass
Die Mitglieder eines angeschlossenen Trägerschaftsverbandes
profitieren sowohl bei der Eintritts- als auch bei der Jahresgebühr von einem
Preisnachlass von 25% auf der Eintritts- und der Jahresgebühr (nicht auf der
Lizenzgebühr).
3.9.Lizenzgebühr
Die Lizenzgebühr für das Onlinetool «asa-control» beträgt pro
BAZ-Mitglied jährlich CHF 50 und ist ein fester Bestandteil der Mitgliedschaft
der Branchenlösung.
3.10.KOPAS
Grundsätzlich ist der
Geschäftsstelle BAZ pro Betrieb / Standort ein KOPAS zu melden. Damit ist eine
Unterstützung der Vorgesetzten vor Ort gewährleistet. Über die Aufnahme von
mehr als einem KOPAS pro Standort, entscheidet die Geschäftsstelle BAZ auf
Anfrage.
3.11.Oberkopas
Wenn der KOPAS für mehrere
Betriebe zuständig ist, muss dieser gewährleisten, dass er / sie einerseits in
diesen Betrieben regelmässig vor Ort ist, die Betriebe ihre Organisation kennt
und die Aufgaben vom KOPAS und deren Auftraggebern vor Ort klar geregelt sind.
Die Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz obliegt den
Vorgesetzten, die Aufgabe als KOPAS liegt in der Unterstützung der Linie.
Aus- und Weiterbildung
4.1.Aus- und Weiterbildungspflicht KOPAS
Der
Kursbesuch ist nicht delegierbar an eine andere Person im Betrieb. Der Besuch
des Grundkurses ist für den KOPAS obligatorisch. Über Gleichwertigkeit
entscheidet die Geschäftsstelle auf schriftliche Anfrage.
4.2.Weiterbildungspflicht
KOPAS sind
weiterbildungspflichtig, wir empfehlen daher, alle zwei Jahre (mind. alle drei
Jahre) eine Fortbildung von mind. einem halben Tag zu besuchen (ERFA-Tagung).
Im Rahmen der Branchenlösung wird ein Jahresprogramm online publiziert: www.safetyweb.ch.
4.3.Aufnahmebedingungen Kurse
Die Kurse können nur von KOPAS besucht werden, deren Betrieb
in der Branchenlösung für Arbeitssicherheit (BAZ) des Auto- und Zweiradgewerbes
Mitglied ist.
4.4.Kursanmeldung
Die Anmeldung erfolgt online via Anmeldeformular www.safetyweb.ch. Die Anmeldungen werden nach Eingang
berücksichtigt.
4.5.Änderung KOPAS
Hat
die Kontaktaktperson für Arbeitssicherheit im Betrieb geändert, ist diese
Änderung der Geschäftsstelle BAZ schriftlich oder per Mail bekannt zu geben.
Der KOPAS wird anschliessend zum Grundkurs (1 Tag) aufgeboten. In diesem Fall
wird eine administrative Gebühr von CHF 150 pro KOPAS-Änderung zuzüglich MwSt. an
den Betrieb verrechnet.
4.6.Kosten und Zahlungsbedingungen
Der Kursbesuch des KOPAS ist in der Jahresgebühr inbegriffen.
Der Rechnungsbetrag ist fristgerecht zu begleichen. Eine Barzahlung vor Ort ist
nicht möglich. Die Geschäftsstelle BAZ behält sich vor, den Teilnehmer bis zur
Bezahlung nicht zum Kursbesuch zuzulassen.
4.7.Anmeldebestätigung / Einladung
Der Eingang der Anmeldung wird unter Vorbehalt der
Durchführung (nachfolgende Ziffer) des Kurses bestätigt. Zirka zwei Wochen vor
dem Kurs erhält der Teilnehmer die Einladung mit den Detailinformationen.
4.8.Durchführung
Der Kurs wird nur bei Erreichen der Mindestteilnehmerzahl
durchgeführt. Diese ist vom jeweiligen Kurs abhängig, die Teilnehmer werden
frühzeitig über die Durchführung informiert. Die Geschäftsstelle BAZ ist
berechtigt, Kurse abzusagen bzw. Programm- und Preisänderungen vorzunehmen.
Muss ein Kurs infolge Unterbelegung annulliert werden, versucht die
Geschäftsstelle BAZ den Kurs an einem anderen Datum neu auszuschreiben. In
diesem Fall werden die angemeldeten Personen rechtzeitig benachrichtigt. Ist
ein Kurs überbelegt, wird eine Warteliste geführt. Wird ein zusätzlicher Kurs zum
selben Thema organisiert, wird der Teilnehmer benachrichtigt.
4.9.Teilnahmebestätigungen
Nach Erfüllung der entsprechenden Vorgaben stellt die Geschäftsstelle
BAZ, je nach Kurs, die entsprechenden Bestätigungen / Nachweise aus. Der KOPAS
ist verantwortlich für die Dokumentation seiner Teilnahmebestätigungen.
4.10.Kurszeiten
Die Kurse werden zu den ausgeschriebenen Zeiten durchgeführt.
Die Anwesenheit und aktive Teilnahme der Teilnehmer wird erwartet und
kontrolliert.
4.11.Rücktrittsbedingungen
Ein Nichterscheinen am Kurs muss der Geschäftsstelle BAZ
spätestens zehn Arbeitstage vor der Kursdurchführung schriftlich mitgeteilt
werden. Die Geschäftsstelle BAZ behält sich das Recht vor, eine
Aufwandsentschädigung von bis zu CHF 100 an die Teilnehmer zu verrechnen für
später eingehende Abmeldungen oder unentschuldigtes Fernbleiben. Können
schwerwiegende Gründe (z.B. ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall) für
die Kursabmeldung geltend gemacht werden, kann die Geschäftsstelle BAZ eine
Reduktion gewähren. Annullierungen werden nur schriftlich entgegengenommen.
4.12.Ausfall von Lektionen, Nichtteilnahme
Ausgefallene Lektionen, welche von der Geschäftsstelle BAZ zu
verantworten sind, werden grundsätzlich nachgeholt. Weitergehende Ansprüche der
Kursteilnehmer sind ausgeschlossen. Kann der Kursteilnehmer nicht an einer
Lektion oder einem Kurs teilnehmen, für die nicht die Geschäftsstelle BAZ
verantwortlich ist, so hat er weder Anspruch auf Rückvergütung noch auf Vor-
oder Nachholen der versäumten Lektionen oder Kurse. Als solche Gründe gelten
insbesondere Verhinderungen wegen Ferien, berufsbedingter Abwesenheit,
Krankheit/Unfall, familiärer Verpflichtungen, Militärdienst,
Verspätung/Versäumnis des Unterrichts und dergleichen.
4.13.Kursunterlagen
Die Kursunterlagen sind geistiges Eigentum der Geschäftsstelle
BAZ oder ihrer Vertragspartner und dürfen vom Teilnehmer zum persönlichen Zweck
seiner Weiterbildung und für die firmeninterne Weiterbildung des BAZ-Mitglieds
explizit genutzt werden. Die Nutzung zu anderen Zwecken, beispielsweise für das
Erteilen von Unterricht an betriebsfremde Personen, bedarf der ausdrücklichen
schriftlichen Bewilligung der Geschäftsstelle BAZ.
4.14.Störungen im Unterricht
Während des Unterrichts sind Mobiltelefone stumm- oder auszuschalten,
um Störungen zu vermeiden.
4.15.Ausschluss vom Kurs
Kursteilnehmende, die unbegründet fernbleiben, sich
ungebührlich benehmen, die Hausordnung vor Ort verletzen oder die
Jahresgebühren nicht bezahlen, können vom Kursbesuch ausgeschlossen werden.
4.16.Versicherung
Die Geschäftsstelle BAZ und die von ihm beauftragten Personen
haften nicht für Schäden (Sach-, Vermögens- oder Körperschäden), welche in
Zusammenhang mit den durch sie organisierten Kurse, ausser im Falle von grober
Fahrlässigkeit oder Absicht, zu Stande gekommen sind. Insbesondere haftet die Geschäftsstelle
BAZ nicht für Verlust oder Diebstahl von Gegenständen der Kursteilnehmer. Der
Abschluss einer Versicherung gegen Krankheit, Unfall, Haftpflicht und Diebstahl
ist Sache der Kursteilnehmer.
Bern, Februar
2022
Wir nutzen Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website und Services zu optimieren und Ihre Präferenzen auf der Website zu verstehen. Informationen zur Bearbeitung von Personendaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung